Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 44Artikel eins, Paragraph 44
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
VIII. Abschnittrömisch acht. Abschnitt
DIE POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
Bereitstellung des öffentlichen Fernmeldenetzes; Erbringung von
Fernmeldediensten
§ 44. (1) Die PTV hat eine moderne und ausgewogene Fernmeldeinfrastruktur bereitzustellen und dabei auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte Rücksicht zu nehmen.Paragraph 44, (1) Die PTV hat eine moderne und ausgewogene Fernmeldeinfrastruktur bereitzustellen und dabei auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellung des festen öffentlichen Fernmeldenetzes ist der PTV vorbehalten. Die PTV ist verpflichtet, das feste öffentliche Fernmeldenetz so auszubauen, daß Übertragungswege für Fernmeldeanlagen dem jeweiligen Stand der Technik und den Kundenbedürfnissen entsprechend innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden können.
(3)Absatz 3,Die PTV hat den reservierten Fernmeldedienst bereitzustellen und Geschäftsbedingungen für dessen Inanspruchnahme zu erlassen. § 21 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.Die PTV hat den reservierten Fernmeldedienst bereitzustellen und Geschäftsbedingungen für dessen Inanspruchnahme zu erlassen. Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Andere Fernmeldedienste sowie mit der Erbringung von Fernmeldediensten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Leistungen kann die PTV im Wettbewerb mit anderen Anbietern erbringen. Gewinne aus reservierten Fernmeldediensten dürfen die Tarifgestaltung bei anderen Fernmeldediensten und sonstigen Leistungen nicht beeinflussen. Bei der Erbringung von dem freien Wettbewerb zugeordneten Dienstleistungen ist eine klare organisatorische und rechnungsmäßige Trennung zu jenen Bereichen vorzunehmen, die mit Sonder- oder Exklusivrechten ausgestattet sind.
(5)Absatz 5,Für die Überlassung von Übertragungswegen hat die PTV Geschäftsbedingungen zu erlassen. § 21 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß.Für die Überlassung von Übertragungswegen hat die PTV Geschäftsbedingungen zu erlassen. Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, gelten sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen gemäß Abs. 3 und 5 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen einschließlich der Grundsätze für die Tarifgestaltung festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebotes an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung im Rahmen des öffentlichen Fernmeldenetzes festzulegen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen gemäß Absatz 3 und 5 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen einschließlich der Grundsätze für die Tarifgestaltung festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebotes an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung im Rahmen des öffentlichen Fernmeldenetzes festzulegen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12153623
Alte Dokumentnummer
N9199318306L